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Rentenbesteuerung | 2023 | Tabelle | Freibetrag

Rentenbesteuerung: Tabelle & Hinweise zum Freibetrag 2023 für Rentenempfänger

Rentenbesteuerung | 2023 | Tabelle | Freibetrag
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2005 wurde per Gesetz die Rentenbesteuerung in Deutschland geändert. Seither werden Renten aus der gesetzlichen Rente nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung besteuert. Wir erklären das Prinzip und wie Rentner mit Freibeträgen Steuern sparen.

| Steffen Gottschling

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Rentner in Deutschland Einkommenssteuer auf ihre Altersrente zahlen. Grundsätze für diese Steuerpflicht wurden im Alterseinkünftegesetz festgeschrieben, das am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Danach ist der Rentenempfänger steuerpflichtig, wenn sein Einkommen über dem steuerfreien Grundfreibetrag liegt.

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Gesetzliche Altersrenten werden ab 2040 voll versteuert. Seit 2005 gibt es eine Übergangsphase, in der Renten nach einer festgelegten Staffelung steuerpflichtig sind. (Quelle: © Wolfilser - Fotolia)

Das deutsche Rentensystem

Das deutsche Rentensystem ist auf drei Säulen der Altersvorsorge aufgebaut: die gesetzliche Rente, die betriebliche Altersvorsorge und die private Altersvorsorge. Die lassen sich grundsätzlich dadurch unterscheiden, dass sie in der Trägerschaft unterschiedlicher Institutionen liegen.

Die gesetzliche Rente ist staatlich organisiert, sie funktioniert nach dem Umlageverfahren. Damit ist gemeint, dass diejenigen, die aktuell Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, die Rente der aktuellen Rentnergeneration finanzieren. Die Beiträge werden also von Generation zu Generation umgelegt. Der überwiegende Teil der Erwerbstätigen ist in der gesetzlichen Rente pflichtversichert.

Hier zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen in die Rentenversicherung ein. Es gibt allerdings Beschäftigten- und Berufsgruppen, die ihre Altersversorgung außerhalb dieses Systems absichern. Die Beamtenversorgung, die Alterssicherung für Landwirte, die Künstlersozialversicherung und weitere berufsständige Versorgungswerke, etwa für Ärzte und Anwälte, haben eigene Regelsysteme. Allen gemein ist, dass sie grundsätzliche Rentenleistungen absichern.

Die zweite Säule, die betriebliche Altersvorsorge, gründet auf dem Prinzip der Kapitaldeckung. Hier erhält der Versicherte direkt aus seinen Beiträgen die daraus folgenden Leistungen, seine Einzahlungen haben also einen unmittelbaren Einfluss auf das, was ihm letztlich ausgezahlt wird. Dem Prinzip liegt zu Grunde, dass die Beiträge als Spareinlage auf dem Kapitalmarkt angelegt werden.

Die Beiträge sind also durch eingezahltes Kapital gedeckt und werden zusätzlich noch verzinst. Die betriebliche Altersvorsorge wird, wie der Name schon nahelegt, von Unternehmungen getragen. Sie ist also nicht Bestandteil staatlicher Vorsorgeleistungen, sondern privat zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber organisiert. Allerdings fördert der Staat solche Vereinbarungen mit Zuschüssen und Steuerersparnissen.

Die private Altersvorsorge ist die dritte Säule im deutschen Rentensystem. Auch sie funktioniert nach dem Prinzip der Kapitaldeckung. Träger sind privatwirtschaftliche Unternehmungen, aber auch der Sparer selbst. Bei Versicherungsunternehmen können private Rentenversicherung abgeschlossen werden, die in Teilen auch staatlich gefördert werden.

So lassen sich beispielsweise Beiträge zur privaten Alterssicherung steuerlich absetzen. Die private Altersvorsorge kann man aber auch in Eigenregie leisten. Manch einer setzt auf Betongold und kauft sich eine Immobilie als Altersvorsorge oder Ruhesitz. Mieteinnahmen erhöhen dann das Renteneinkommen.

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Die gesetzliche Rente ist nur ein Teil der Altersvorsorge in Deutschland. (Quelle: © vege - Fotolia)

Rentenbesteuerung

Diese 3-Säulen-Konstellation im deutschen Rentensystem ist auch steuerrechtlich relevant. Das Alterseinkünftegesetz überträgt die Säulen der Altersvorsorge auf drei äquivalente Schichten, die jeweils unterschiedlich besteuert werden.

Basisversorgung

Darunter zählen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen. In der Regel sind das solche Leistungen, die dauerhaft und regelmäßig gezahlt werden. In diesem Fall wird steuerrechtlich von einer „Leibrente“ gesprochen. Doch auch Teilrenten oder eine Rente, die als einmalige Leistung ausgezahlt wird, gehören ebenso in die Kategorie der Basisversorgung wie Verträge aus der privaten Rürup-Rente.

Rentenleistungen aus der Basisversorgung werden nachgelagert besteuert.

 

Staatlich geförderte Altersvorsorge

Hierzu gehören die betriebliche Altersvorsorge und die Riester-Renten, für die der Staat Anreize gibt, um sich zusätzlich fürs Alter abzusichern. So können beispielsweise Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersvorsorge Zuschüsse von der Lohnsteuer verrechnen. Damit sinkt deren Steuerlast. Davon wiederum können Arbeitnehmer profitieren, wenn ihnen der Arbeitgeber zu den Leistungen aus der Basisversorgung zusätzlich eine betriebliche Altersvorsorge anbietet.

Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge werden voll besteuert. Ausnahmen gibt es, wenn Beitragszahlungen nur teilweise gefördert oder steuerfrei waren. Dann wird die Auszahlung dieser Rentenleistung auch nur teilweise besteuert.

Auch Riester-Renten werden staatlich gefördert. Wer einen zertifizierten Riester-Vertrag abgeschlossen hat, bekommt Zulagen und kann Beiträge von der Einkommenssteuer absetzen.

Rentenleistungen aus der Riester-Rente werden voll besteuert.

 

Sonstige private Altersvorsorge

Das sind Rentenleistungen, die der dritten Säule des Rentensystems zugeordnet werden. Insbesondere sind hier aber private Rentenversicherungen gemeint, für die man vor seinem Renteneintritt Beiträge bezahlte. Auch kapitalbildende Lebensversicherungen sind Teil der privaten Altersvorsorge und werden ebenso steuerrechtlich durch das Alterseinkünftegesetz der dritten Schicht zugeordnet.

Rentenleistungen der privaten Altersvorsorge werden nur nach dem Ertragsteil besteuert.

Nachgelagerte Besteuerung bei Basisversorgung

Durch das Alterseinkünftegesetz ist festgelegt, dass Altersrenten der Basisversorgung ab 2040 voll versteuert werden müssen, wenn sie über dem steuerfreien Grundfreibetrag liegen.

Doch schon heute kann es sein, dass man auf seine Rente Einkommenssteuer zahlen muss. Seit 2005 steigt jährlich der steuerpflichtige Anteil des Renteneinkommens, während der steuerfreie Teil gleichermaßen sinkt. In der folgenden PDF "Rentenbesteuerung Tabelle" ist diese Staffelung abgebildet.

Rentenbesteuerung Tabelle 
JAHR DES RENTENBEGINNSBESTEURUNGSANTEIL IN v. H.
Bis 200550
200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
ab 2040100

 

Doch der steuerpflichtige Anteil für den Rentenempfänger wird mit dem Jahr festgesetzt, in dem er erstmals Rente erhielt.

Beispiel für die Staffelung der Rentenbesteuerung:

Sven B. erhielt am 1. August 2009 erstmals seine monatliche Rente. Damit liegt sein steuerpflichtiger Anteil laut der gesetzlich festgelegten Staffelung bei 58 Prozent. Im Umkehrschluss sind 42 Prozent seiner Rente steuerfrei. Julia B., die Frau von Sven B., bekam erstmals im Juni 2011 Rente. Für sie gilt fortan ein steuerpflichtiger Anteil von 62 Prozent, während die restlichen 38 Prozent steuerfrei bleiben.

Dieser steuerfreie Teil ist der sogenannte Rentenfreibetrag. Er wird aus dem Renteneinkommen des Jahres berechnet, in dem man erstmalig komplett von Januar bis Dezember Rente bezogen hat und aus dem Prozentsatz des Jahres, in dem man zum ersten Mal Rente erhielt.

Nach unserem Beispiel würde Sven Bs. Rentenbeitrag mit dem Renteneinkommen aus dem Jahr 2010 berechnet werden. Denn hier erhielt er erstmals über ein komplettes Jahr seine Rente. Bei seiner Frau Julia B. ist 2012 die Berechnungsgrundlage für den Rentenfreibetrag, da sie 2011 nur von Juni bis Dezember Rente bezog.

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Was bleibt über, wenn die Rente voll besteuert wird? (Quelle: © Astrid Gast - Fotolia)

Freibeträge senken Steuerlast

Beispiel für die Berechnung des Rentenfreibetrags:

Nehmen wir für unsere beiden Protagonisten folgenden jährlichen Rentenbezüge an: Sven B. 12.000 Euro und Julia B. 10.000 Euro. Die Jahresrente ist jeweils aus dem Jahr, in dem erstmals komplett Rente bezogen wurde. Für Sven B. also 2010, für Julia B. 2012.

 


Sven B.:

Jahresbruttorente * Prozentsatz der steuerfreien Anteile = Rentenfreibetrag

12.000 Euro * 42% = 5.040 Euro

Julia B.: 10.000 Euro * 38% = 3.800 Euro


 

Dieser Rentenfreibetrag, auf den sie keine Steuern zahlen, bleibt beiden bis zum Ende ihres Rentenbezugs erhalten. Jedoch ist die Differenz aus Jahresbruttorente und Rentenfreibetrag steuerpflichtig.

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes wurde die nachgelagerte Besteuerung in der Rente eingeführt. Nach diesem Prinzip sind Beitragszahlungen für die Altersrente zu dem Zeitpunkt, an dem man sie einzahlt, steuerlich abzugsfähig. Sobald man dann allerdings Rente erhält, wird die als Einkommen versteuert. Wer also heutzutage Beiträge bezahlt, kann diese teilweise von der Einkommensteuer absetzen, muss dann aber später – also nachgelagert – auf seine Rente Steuern zahlen.

Sven Bs. Rente wurde seit 2009 mehrfach erhöht, sodass er 2017 eine Jahresbruttorente von 14.000 Euro bezog. Auch jetzt gilt noch sein Rentenfreibetrag in Höhe von 5.040 Euro. Zieht man den Rentenfreibetrag von seiner Jahresbruttorente ab, bleiben 8.960 Euro steuerpflichtige Einnahmen über. Damit liegt er über dem Grundfreibetrag, der regelmäßig durch den Gesetzgeber angepasst wird.

Rentenbesteuerung Freibetrag 2023

Der Grundfreibetrag liegt 2023 für Alleinstehende bei 10.908,00 EUR. Für Verheiratete und Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt der doppelte Betrag, also 21.816,00 EUR. Hinzu kommt der Rentenfreibetrag - 17% steuerfreier Anteil der Rente (siehe Rentenbesteuerung Tabelle).

 


Sobald das Einkommen abzüglich des Rentenfreibetrags über dem Grundfreibetrag liegt, muss man Einkommenssteuer bezahlen. Es gibt allerdings Ausgaben, die sich steuerlich absetzen lassen. So sinkt das Jahreseinkommen und damit auch die Steuerlast.

Im Idealfall kann man das Einkommen so weit mit absatzfähigen Kosten reduzieren, dass man unter den Grundfreibetrag fällt. Im Ergebnis muss man dann keine Einkommensteuer bezahlen. Um das aber nachzuweisen, muss eben eine Steuererklärung gemacht werden. Nehmen wir hier wieder Sven B. und das Steuerbeispiel aus 2017. Für unser Beispiel legen wir fest, dass er 500 Euro von der Steuer absetzen kann.

 


Beispiel für Ausgaben von der Steuer absetzen:

Jahresbruttorente – Rentenfreibetrag – absatzfähige Kosten = Steuerrelevantes Einkommen

14.000 Euro – 5.040 Euro – 500 Euro = 8.460 Euro


 

Damit läge Sven B. unter dem Grundfreibetrag aus dem Jahre 2017 (8.820 Euro). In der Konsequenz braucht er nun keine Einkommenssteuer für 2017 zu bezahlen.

Allerdings wird sein Einkommen zusammen mit dem seiner Frau Julia berechnet. Auch ihre Rente stieg etwas an. Sie bekam 2017 eine Jahresrente von 11.500 Euro. Damit haben die beiden 2017 zusammen eine Rente in Höhe von 25.500 Euro erhalten. Ihr Grundfreibetrag lag in diesem Jahr bei 17.640 Euro. Da sie über dem Grundfreibetrag liegen, müssen sie eine Steuererklärung abgeben. Julia B. kann zudem 200 Euro von ihrer Steuer absetzen.

 


Jahresbruttorente - Rentenfreibetrag - absatzfähige Kosten = Steuerrelevantes Einkommen

25.500 Euro - 8.840 Euro - 700 Euro = 15.960 Euro


 

Damit liegen beide unter dem Grundfreibetrag und müssten keine Steuern bezahlen. Das kann sich allerdings mit jeder weiteren Rentenerhöhung ändern. Es ist durchaus möglich, dass ein Rentner, der heute 70 Jahre alt ist und keine Steuern zahlen muss, mit 75 Jahren steuerpflichtig wird. Denn jede Steuererhöhung wird zu 100 Prozent versteuert, hingegen bleibt der Rentenfreibetrag festgeschrieben. So erhöht sich immer mehr der Teil der Rente, der versteuert wird.

Der Grundfreibetrag steht einem automatisch zu. Das Finanzamt berücksichtigt ihn bei seiner Steuerberechnung, ohne dass man ihn gesondert in der Steuererklärung ausweisen muss.

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Übrigens, der Einkommenssteuersatz ist in Deutschland progressiv. Je höher das Einkommen ist, desto höher steigt der Steuersatz. Auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums kann man seine Lohn- beziehungsweise Einkommenssteuer ausrechnen lassen. Dort wird auch der Steuersatz angezeigt.

Einkommenssteuerrechner
So sieht der Einkommenssteuer-Rechner auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums aus. (Quelle: Screenshot Bundesfinanzministerium/ https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml)

Steuertipps für Rentner

Was von der Steuer abgesetzt werden kann, ist in der Regel vorgegeben. Im Rahmen dieser Möglichkeiten können auch Rentner einige Kosten absetzen, die deren Steuerbelastung senken kann. Wichtig ist, dass diese Kosten nur vom Finanzamt akzeptiert werden, wenn man eine Steuererklärung macht.

 

Sonderausgaben

Unterschieden werden hier „Vorsorgeaufwendungen“ und „andere Sonderausgaben“.

Vorsorgeaufwendungen im Sinne der Sonderausgaben sind:

  • Beiträge für die Altersvorsorge (private Rentenversicherungen, Riester-Rente)
  • Krankenkassen- & Pflegeversicherungsbeiträge
  • Versicherungsbeiträge (unter anderem Unfall und Haftpflicht)

 

„Andere Sonderausgaben“ sind:

  • Gezahlte Kirchensteuer
  • Spenden (Quittungen aufbewahren)
  • Mitgliedsbeiträge (Verein)
  • Unterhaltszahlungen an geschiedenen oder getrennt lebenden Partner

Durch das Finanzamt wird bei einer jeden Steuererklärung eine Pauschale für Sonderausgaben von 36 Euro vom Einkommen abgezogen. Die Pauschale verdoppelt sich auf 72 Euro, wenn Ehepaare ihre Steuererklärung gemeinsam abgeben. Wer also mehr Sonderausgaben hat, als die Pauschale beträgt, der sollte diese mit entsprechenden Belegen nachweisen und der Steuererklärung beilegen.

Werbekostenpauschale

Der Lohnsteuerhilfeverein macht auf seine Internetseite darauf aufmerksam, dass auch Rentner Werbekosten vom Einkommen absetzen können. Dafür gibt es aktuell eine Pauschale in Höhe von 102 Euro. Die Pauschale muss nicht in der Steuererklärung eingetragen werden, das Finanzamt zieht sie automatisch ab. Angeben muss man jedoch die Kosten, wenn sie höher als die Werbekostenpauschale ist. Wie bei den Sonderausgaben verdoppelt sich die Pauschale, wenn Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.

Als Werbekosten können von der Steuer abgesetzt werden:

  • Kosten, die im Zusammenhang mit dem Antrag für die Rente entstanden (Rechtsberatung, Prozesskosten etc.)
  • Kontoführungsgebühren für ein Girokonto
  • Kosten für einen Steuerberater
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Kreditzinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen

Außergewöhnliche Belastungen

Hier gibt es leider keine allgemein verbindliche Liste, die mögliche Kosten ausweist, die als außergewöhnliche Belastung gelten. Allerdings wird durch das Einkommenssteuergesetz (EStG) allgemein umschrieben, was eine außergewöhnliche Belastung ist. Dort heißt es in § 33 Abs. 2 EStG: "Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann."

  • Kosten, die im Zusammenhang mit einer Krankheit entstanden (Arztkosten; Fahrtkosten; Zuzahlungen für Medikamente, wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernommen hat)
  • Bestimmte Pflegekosten (Beiträge für private Pflegeversicherungen, Seniorenbetreuung – hier allerdings nur 20 Prozent der gesamten jährlichen Kosten und maximal 4.000 Euro pro Jahr, Pflegeheimkosten für Eltern – wenn Pflegeversicherung die Kosten nicht übernommen hat)
  • Beerdigungskosten
  • Kosten für eine Augenoperation

Behinderten-Pauschbetrag

Ist ein in seiner Höhe gestaffelter Freibetrag. Je schwerer der Grad der Behinderung (GdB), desto höher ist der Freibetrag. Solche Kosten sollen im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen und regelmäßig anfallen, damit sie mit dem Behinderten-Pauschbetrag von der Einkommenssteuer abgesetzt werden dürfen.

Behindertenpauschbetrag
Übersicht Behinderten-Pauschbetrag. (Quelle: eigene Darstellung)

 

Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag ist ebenfalls ein gestaffelter Freibetrag. Die gesetzliche Grundlage für den Freibetrag ist in § 24 EStG festgeschrieben. Der Altersentlastungsbetrag läuft allerdings aus. Wer nach dem 1. Januar 1975 geboren wurde, kann ihn bei seinem Renteneintritt nicht mehr vom Einkommen absetzen.

Steuertipps des unabhängigen Verbraucherportals "Finanztip":

Youtube Video Steuererklärung 2020: Top 10 Tipps, die sich lohnen

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Tipp: Steuerunbelastete Jahresbruttorente

Wem all die Rechnerei zu viel ist, für den gibt es vom Bundesfinanzministerium eine hilfreiche Übersicht. In der sind für jedes Jahr seit Einführung der Rentenbesteuerung die höchstmöglichen Jahresbruttorenten angegeben, bei denen Rentenbezieher keine Steuern zahlen müssen. Hier sind allerdings nur die Pauschalen abgesetzt worden. Wer also höhere Kosten steuerlich absetzen kann, der kann auch bei einer entsprechend höheren Rente noch steuerfrei bleiben.

Datei herunterladen (Steuerunbelastete Jahresbruttorente.pdf)

Nachzahlungen bei Rente

Wer es versäumt, eine Steuererklärung abzugeben, obwohl sein Einkommen über dem Grundfreibetrag lag, dem kann eine Nachzahlung drohen. Richtig schwierig kann es werden, wenn man bereits seit mehreren Jahren steuerpflichtig gewesen war und keine Steuererklärung abgab.

Wer dann nicht genügend von der Steuer absetzen kann, da er keine Nachweise etwa in Form von Quittungen hat, von dem kann das Finanzamt rückwirkend Geld einfordern. Dabei können auch Verzugszinsen für jeden Monat verlangt werden, in dem man steuerpflichtig war.

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Profilbild von Steffen Gottschling

Steffen Gottschling ist der leitende Redakteur der Ratgeber-Redaktion. Bevor er 2016 bei basenio.de begann, war er im Rundfunk und in der Online-Redaktion einer regionalen Tageszeitung tätig. Seine Themenschwerpunkte sind die Bereiche Pflege & Recht.

Kommentare


Habe immer meine Einkünfte, Gehalt versteuert, jetzt versteuere ich auch noch meine Pension, die ich schon einmal versteuerte habe. Habe auch Pensionsfonds 15000,00 Euro erhalten jetzt muss ich dafür über 3000 Euro Steuer nachzahlen. Was soll das in unseren sogenannten Sozialstaat, weitere Frage was wird mit unseren Steuern gemacht. Viel zahlen jetzt unsere Politiker, da sie ja ihr Gehalt auch 10000 Euro laut Pressemitteilung erhöht haben?
Sehe viele Dokumentationen; Familie mit vier Kindern erhält 650 Euro im Monat, Frauen mit zwei Kindern gehen im Müllcontainer Lebensmittel suchen, Oma betreut zwei Kinder da sie nicht das Sorgerecht bekommt, die Kinder bekommen zweimal in der Woche warmes Essen. Unsere ...... Mitbürger leben wie die Made im Speck.
Darüber sollten mal unsere Politiker nachdenken.

Traurig, das volk zahlt und darbt, während die Politikerkaste hohe Diäten unversteuert kassiert, Pfui und nochmals pfui

Nur haben die "Wahl"-Berechtigten wieder die Chance vergeben, die Blutsauger aus den volksfinanzierten Tempeln zu jagen.

Endlich begreifen immer mehr, dass wir keinen Sozialstaat haben.
Die Renten werden schon lange für andere Ausgaben herangezogen.
Wenn Altersrenten besteuert werden, zeigt das nur, wie widerwillig sie eigentlich gezahlt werden. Nur der Bürger ist ein guter Bürger, der mit dem Eintritt in das Rentenalter das Zeitliche segnet!

Es nähert sich der Zeitraum, die Rentner künstlich zu straffälligen Tätern zu machen. Wohlgemerkt mit dem Älterwerden werden ja nicht alle Rentner jünger und im Geiste flexibler. Manch ein alleinstehender Rentner kann einen anstehende Demenz noch gut verbergen. Doch das Gehirn versteht nicht mehr, wenn da ganz ernste Briefe vom Fiskus im Briefkasten landen. Sie, die Rentner könnten sich sogar freuen, dass da jemand mal schreibt. Und dann die nächste Briefen, dessen Inhalt, was noch gerade so als einziges Wort von Behörden-Deutsch-Sätzen verstanden wird,..... BESUCH......kommt. In den traurigen müden Augen betroffener Senioren erkennt man ein freudiges Aufblitzen. Irgendwann klingelt es vor der Wohnungstür. Und wer steht da vor der Tür und will in die Wohnung? Ihr könnt es bestimmt erraten!

Super-System, das sich da die Finanzexperten ausgedacht haben: Der Staat erhöht die Rente und wendet dafür 100 Millionen € auf; als Folge davon werden Millionen deutsche Rentner steuerpflichtig: Der Staat nimmt 300 Millionen € Steuern mehr ein. Altes kapitalistisches Grundmodell: Aus jeder Mark, die ich ausgebe, müssen mir mindestens 3 Mark wieder zufließen. Und dann wird das ganze noch als Wohltat verkauft. Das ist ja soooooo ein Sozialstaat! Und wenn der Rentner dann in die Seniorenresidenz muß, kann er den Eigenanteil, der ja jährlich steigt, während die Rente jählich höher besteuert wird, nicht mehr bezahlen und seine Kinder werden zur Kasse gebeten. Ich vermute, daß unser Sozialstaat das Spaarguthaben der Deutschen schon längst auf der eigenen HABEN-Seite verbucht hat und schrittweise nach immer neuen Wegen sucht, dieses auch tatsächlich zu vereinnahmen. Zinsen werden ja schon nicht mehr gezahlt, sondern Kontoführungsgebühren (defacto ein Negativzins) erhoben. Auch die viel geforderte Eigeninitiative, privat für das Alter vorzusorgen (wohlgemerkt aus bereits verteuertem Einkommen) unterliegt jetzt erneut der Steuer. Ein Bewohner einer Seniorenresidenz ist heute in der menschenunwürdigen Situation, nach einem arbeitsreichen Leben, in dem er stets seine Steuern bezahlt hat, das Sozialamt und seine Kinder anbetteln zu müssen, um den Friseur bezahlen zu können oder mal eine Tasse Kaffee zu kaufen; Ein kleines Geburtstagsgeschenk für die Kinder oder den Ehepartner sind nicht mehr drin. Ein arbeitsreiches Leben, in dem man gespaart und privat für das Alter vorgesorgt hat, geht so unwürdig zu Ende. Wie wärs den mit der Besteuerung der Beerdigungskosten ? Schließlich zahlt der Verstorbene ja künftig keine Steuern mehr, was ihm als großer Vorteil vorzuwerfen ist.
Mei Vorschlag an die staatlichen Steuereintreiber wäre, daß die Rente gleich zu 100 % direkt an das Finanzamt ausgezahlt wird, die Heimkosten für die Senioren übernehmen deren Kinder und je früher der Rentner stirbt, umso leichter wird es für die hinterbliebenen Steuerzahler.

Die Abzocke geht noch weiter wenn die Rentenangleichung West-Ost 100% erreicht hat.
Bei gleicher Anzahl" Persönlicher Entgeltpunkte" wird dann der ehemalige Ostrentner höher besteuert weil seine Rente z.B.2005 geringer war. Also der steuerfreie Anteil aus 2005 ist geringer als der des ehemaligen Westrentners. Seine zu versteuernter Rentenbetrag ist also höher.

Es bleibt also bei der Ungleichbehandlung der Ostrentner. Vielen ist das sicherlich nicht klar.

Dem Kommentar vom 3.1. von P.Schmid kann ich nur unterstützen. Unsere Politiker nehmen uns aus wie
die Weihnachtsgänze. Was noch schlimmer ist, für sich selbst ist immer Raum für Erhöhungen, damit den
bereits überfütterten und von Gier strotzenden Menschleins ja nichts entgeht!!!

Oder wenn schon Steuern, dann wenigstens nur auf den Teil, der den Grundfreibetrag übersteigt (9000 EUR in 2018 für Single).
Es kann doch nicht sein, daß jemand, dessen zu versteuerndes Einkommen bei 9100 EUR liegt, dieses voll versteuern muss und jemand, dessen Einkommen bei 8900 EUR liegt, nichts bezahlt.

Steuern auf bereits versteuerte Einkünfte, die an die Rentenkasse abgeführt wurden, sind Diebstahl am Volk.
Aber irgendwer muss ja die zu zahlreichen, nicht arbeitenden Politiker und deren Butler bezahlen.

Toller Bericht. Danke für die Tipps.

Ich empfinde es als eine Frechheit, dass auf Renten Steuern gezahlt werden müssen.

Dieser Beitrag ist wirklich mal eine Bereicherung für uns Senioren, wenn es um das Thema Steuern geht. Tolle INfos, weiter so!!!

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