Elternunterhalt berechnen | Schonvermögen | Selbstbehalt

Elternunterhalt berechnen: Tipps zu Schonvermögen & zum Selbstbehalt für Kinder & Enkelkinder

Elternunterhalt berechnen | Schonvermögen | Selbstbehalt
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In diesem Finanz-Ratgeber erklärt basenio.de, wie der Elternunterhalt berechnet wird. Müssen Kinder und Enkelkinder für Eltern und Großeltern zahlen? Tipps zum Schonvermögen und zum Selbstbehalt.

| Isabelle Kocher

In unserer heutigen Zeit werden immer mehr Menschen pflegebedürftig, während gleichzeitig die Kosten für die Pflege immer weiter steigen. Schon lange decken die Gelder der Krankenkasse nicht mehr gänzlich die Kosten von Pflegeheim, Pflegediensten und Pflegehilfsmitteln.

Senioren müssen deshalb selber mit ihrem Einkommen und Privatvermögen für diese Differenz aufkommen. Doch was passiert, wenn sie das nicht leisten können? Dieser Beitrag klärt die Frage, wann Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen müssen, wie viel dieser in der Regel beträgt und ob auch Schwiegerkinder zahlungspflichtig sein können.

Was ist Elternunterhalt?

Unter Elternunterhalt versteht man die rechtliche Verpflichtung der erwachsenen Kinder und (indirekt) Schwiegerkinder, Unterhaltszahlungen an ihre (Schwieger-)Eltern zu leisten. Das geschieht im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kinder und ist nur erforderlich, wenn die Eltern andernfalls ihren Lebensbedarf nicht sichern können. Häufig ist das der Fall, wenn Mutter und/oder Vater pflegebedürftig werden und ein Umzug in ein Pflegeheim ansteht.

Können die Kosten dafür mit dem eignen Einkommen, Vermögen, Pflegewohngeld und den Leistungen der Pflegeversicherung nicht beglichen werden, entsteht eine Deckungslücke. Diese Differenz zwischen Einkommen und Heimkosten, wird zunächst vom Sozialamt übernommen. Jedoch prüft das Sozialamt auch, ob von den (erwachsenen) Kindern Unterhalt für die Eltern verlangt werden kann, im Abgleich mit deren Einkommens- und Vermögenslage.

Wer muss Unterhalt zahlen?

Laut § 1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können Verwandte in gerader Linie dazu verpflichtet werden, Unterhalt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zu zahlen. In gerade Linie sind zum Beispiel Kinder und Eltern, aber auch Enkelkinder und Großeltern. Anspruch auf Elternunterhalt besteht nur, wenn Betroffene nachweislich außerstande sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Es darf auch kein Vermögen (z. B. Kapitalanlagen) mehr bestehen.

Nur die Kinder selbst können dabei unterhaltspflichtig gemacht werden, selbst wenn der Kontakt zwischen Eltern und Kindern nachweislich abgebrochen ist. Ausnahmen stellen laut § 1611 BGB lediglich schwere Verfehlungen der Eltern gegenüber dem Kind dar. Haben die Eltern mehrere Kinder mit genügend Einkünften, so müssen alle anteilig Unterhalt zahlen. Übernimmt jedoch ein Kind allein den Elternunterhalt, kann finanzieller Ausgleich von den Geschwistern verlangt werden.

Direkten Ehegattenunterhalt gibt es nicht, wodurch die Schwiegerkinder nicht direkt zur Zahlung verpflichtet sind. Ihr Nettoeinkommen entscheidet jedoch mit über die Höhe des zu tragenden Heimkostenanteils. Der Grund dafür ist, dass Nachkommen nur zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden können, wenn ihr eigenes Einkommen über 1.800,00 Euro liegt oder das gemeinsame Nettoeinkommen des Ehepaares über 3.240,00 Euro pro Monat beträgt.

Liegt das Einkommen des Kindes der pflegebedürftigen Eltern unter der 1.800,00 Euro, das gemeinsame Einkommen der Ehepartner jedoch über der Einkommensgrenze, so kommt es zu einer indirekten Schwiegerkindhaftung und das leibliche Kind muss Unterhalt an seine Eltern zahlen.

Enkel können grundsätzlich auch unterhaltspflichtig für ihre Großeltern gemacht werden. Der § 1606 BGB besagt jedoch, dass zuerst die nächsten Verwandten zahlen müssen. Da zunächst die Eltern verpflichtet sind, den Großeltern Unterhalt zu zahlen, ist es unwahrscheinlich, dass auch die Enkel etwas beisteuern müssen.

Das ist nur der Fall, wenn weder Großeltern noch Eltern ein ausreichendes Einkommen und Vermögen besitzen. Im nachfolgenden Video des Deutschen Anwaltvereins wird der Frage nachgegangen, was beim Elternunterhalt juristisch beachtet werden muss.

Youtube Video Elternunterhalt - Was Sie juristisch beachten müssen

Wie viel Unterhalt müssen die Kinder zahlen?

Um die Höhe des Unterhalts für ihre Eltern zu errechnen, werden alle Einkünfte der Kinder zusammengerechnet. Mithilfe des Elternunterhalt-Rechners können Sie sich einen ersten Überblick darüber verschaffen. Im Normalfall werden zur Errechnung die durchschnittlichen Einkünfte der letzten zwölf Monate bei Arbeitnehmern oder der letzten drei bis fünf Jahre bei Selbstständigen herangezogen.

Von diesem durchschnittlichen Nettoeinkommen werden dann folgende Kosten abgezogen: berufsbedingte Aufwendungen, krankheitsbedingte Aufwendungen, Krankenvorsorge, private Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens), Darlehensverbindlichkeiten sowie Aufwendungen für Besuche der Eltern. Da der Unterhaltsanspruch laut § 1609 BGB erst nach Familienrecht gilt, werden außerdem Unterhaltspflichten der Kinder gegenüber ihren Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern abgezogen.

Nicht abgezogen werden hingegen Beiträge für Haftpflicht- und Hausratversicherungen, Rundfunkgebühren sowie Miete und Mietnebenkosten in Höhe von 480,00 Euro, da diese bereits im Selbsterhalt enthalten sind.

Wie hoch sind Schonvermögen und Selbstbehalt?

Von dem so errechneten Nettoeinkommen können die Kinder dann ihren Selbsterhalt abziehen. Dieser beträgt seit 1. Januar 2017 1.800,00 Euro im Monat. Ist das Kind des Pflegebedürftigen verheiratet, erhöht sich dieser Betrag um 1.440,00 Euro. Somit beträgt der Familienselbstbehalt derzeit 3.240,00 Euro monatlich. Unverheiratete Paare können diesen erhöhten Familienselbstbehalt jedoch nicht beanspruchen. Hinzu kommen außerdem Freibeträge für die eigenen Kinder. Von diesem errechneten und um den Selbstbehalt verminderten Nettoeinkommen müssen Kinder nun die Hälfte an Unterhalt für ihre Eltern zahlen.

Unterhaltspflichtige Kinder müssen jedoch nicht nur mit ihrem Einkommen, sondern auch mit ihrem Vermögen für ihre Eltern einstehen. Ausgenommen davon ist das sogenannte Schonvermögen. Dieses bleibt unangetastet, solange es nachweislich für die eigne Altersvorsorge dient. Bis zu einem gewissen Betrag dürfen auch finanzielle Reserven gebildet werden, die beispielsweise für Urlaube oder Reparaturen am Haus bzw. Auto verwendet werden. Feste Schongrenzen gibt es dabei jedoch nicht. Deshalb müssen Sie sich vor dem Sozialamt rechtfertigen, wie viel Geld Sie für welchen Zweck zurücklegen.

 

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