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Pflegegrad 2 | Voraussetzungen | Geld | Leistungen

Pflegegrad 2: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Geld- & Pflegeleistungen zu erhalten

Pflegegrad 2 | Voraussetzungen | Geld | Leistungen
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Ein Überblick zu Voraussetzungen und Leistungen im Pflegegrad 2. Diese Geld- und Pflegeleistungen stehen Pflegebedürftigen zu. Dazu erhalten Sie Tipps, wie Sie einen Pflegeantrag richtig stellen.

| Steffen Gottschling

Pflegebedürftigen, die den Pflegegrad 2 besitzen, stehen eine Reihe von Leistungen und finanziellen Unterstützungen zu. Einige der Gelder und Hilfen stehen Betroffenen automatisch zu, andere müssen erst beantragt werden. Basenio.de erklärt Ihnen in diesem Ratgeber auf einfache Weise, auf welche Leistungen und Gelder Sie Anspruch haben und wie Sie diese erhalten.

Grundsätzlich sollen die Mittel dazu dienen, dass Pflegebedürftige trotz ihrer Hilfsbedürftigkeit ein weitgehend selbstbestimmtes Leben führen können. Der Gesetzgeber hält daher die Pflegeversicherungen (auch Pflegekassen genannt) dazu an, die häusliche Pflege vorrangig zu unterstützen. Alle Grundsätze der Pflegeversicherung in Deutschland sind im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt.

Definition Pflegegrad 2

In Deutschland werden die Pflegegrade nach einem bundesweit einheitlichen Bewertungssystem erteilt. Entscheidend ist dabei, wie selbstständig der Betroffene noch ist und welche Fähigkeiten er noch hat. Im § 61b SGB XII sind alle fünf Pflegegrade dementsprechend definiert worden. Für den Pflegegrad 2 heißt es dort:

"Für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege sind pflegebedürftige Personen entsprechend den im Begutachtungsverfahren nach § 62 ermittelten Gesamtpunkten in einen der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten entsprechenden Pflegegrad einzuordnen: Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte."

 

Pflegegrad 2: DefinitionPflegegrad 2: Definition laut § 61b SGB XII. (Quelle: © Photographee.eu - AdobeStock/eigene Darstellung)
Pflegegrad 2: PflegegeldPflegebededürftige mit dem Pflegegrad 2 können bis zu 316 Euro Pflegegeld pro Monat erhalten. (Quelle: © Alexander Raths - AdobeStock/eigene Darstellung)
Pflegegeld 2: PflegesachleistungPflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2 stehen bis zu 689 Euro Pflegesachleistungen pro Monat zu. (Quelle: © Halfpoint - AdobeStock/eigene Darstellung)
Pflegegrad 2: Entlastungsbeitrag125 Euro Entlastungsbetrag stehen Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 2 monatlich zu. (Quelle: © juefraphoto - AdobeStock/eigene Darstellung)
Pflegegrad 2: KurzzeitpflegeKurzzeitpflege im Pflegegrad 2: Bis zu 1.612 Euro für 56 Tage pro Kalenderjahr. Weitere 1.612 Euro aus der nicht verbrauchten Verhinderungspflege sind möglich. (Quelle: © Kzenon - AdobeStock/eigene Darstellung)
Pflegegrad 2: VerhinderungspflegeVerhinderungspflege im Pflegegrad 2: Bis zu 1.612 Euro für 42 Tage pro Kalenderjahr. Des Weiteren sind bis zu 50 Prozent der nicht verbrauchten Kurzzeitpflege (806 Euro) möglich. (Quelle: © WavebreakMediaMicro - AdobeStock/eigene Darstellung)
Pflegegrad 2: Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)Teilstationäre Pflege im Pflegegrad 2: Bis zu 689 Euro pro Monat. (Quelle: © Robert Kneschke - AdobeStock/eigene Darstellung)
Pflegegrad 2: Vollstationäre VersorgungVollstationäre Versorgung im Pflegegrad 2: Bis zu 770 Euro pro Monat. (Quelle: © drubig-photo - AdobeStock/eigene Darstellung)
Pflegegrad 2: Zuschuss für WohnraumanpassungZuschuss für Wohnraumanpassung im Pflegegrad 2: Einmalig bis zu 4.000 Euro. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohneinheit, kann der Betrag auf maximal 16.000 Euro steigen. (Quelle: © kiono - AdobeStock/eigene Darstellung)
Pflegegrad 2: Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung für WohngruppenWohngruppenzuschlag im Pflegegrad 3: 214 Euro Wohngruppenzuschlag pro Monat. 2.500 Euro Gründungszuschuss (für jeden der höchstens vier Bewohner; dann in Summe 10.000 Euro). (Quelle: © Ingo Bartussek - AdobeStock/eigene Darstellung)
Pflegegrad 2: Pflegehilfsmittel zum VerbrauchPflegehilfsmittel zum Verbrauch im Pflegegrad 2: Monatlich 40 Euro. (Quelle: © Vitality Hrabar - AdobeStock/eigene Darstellung)
Pflegegrad 2: Technische HilfsmittelTechnische Hilfsmittel im Pflegegrad 2: Keine Begrenzung (Für Versicherte ab 18 Jahren fällt eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten an. Sie beträgt höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.) (Quelle: © RAM - AdobeStock/eigene Darstellung)
Pflegegrad 2: Hausnotruf (Quelle: © Ingo Bartussek - AdobeStock/eigene Darstellung)
Pflegegrad 2: PflegeberatungPflegeberatung im Pflegegrad 2: Kostenfrei. (Quelle: © Robert Kneschke - AdobeStock/eigene Darstellung)

 

Bei den Beeinträchtigungen werden sowohl körperliche als auch kognitive Defizite berücksichtigt. Damit können beispielsweise auch Demenzkranke und Depressive Leistungen aus der Pflege erhalten. Im konkreten Fall des Pflegegrad 2 schreibt der Gesetzgeber von einer „erheblichen“ Beeinträchtigung. Diese Beschreibung alleine würde viel Raum für Interpretationen lassen, denn was heißt schon „erheblich“?

Um die Beeinträchtigungen objektiv zu bewerten, hat der Gesetzgeber zusätzlich ein Punktesystem eingeführt: Das sogenannte „Begutachtungsinstrument“. Erhalten Betroffene danach zwischen 27 bis 47,5 Punkte, würde ihnen der Pflegegrad 2 zuerkannt werden. Doch vor dem Gutachten muss zunächst ein Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt werden.

Pflegegrad beantragen

Diesen Antrag müssen Betroffene bei ihrer Pflegeversicherung einreichen. Sind Sie selber dazu nicht in der Lage, kann ein von ihnen Bevollmächtigter oder ein Betreuer den Antrag stellvertretend für Sie stellen. In dem Fall muss eine Kopie der Bevollmächtigung oder des Betreuerausweises beigefügt werden.

Der Antrag kann formlos gestellt werden, muss also nicht zwingend schriftlich sein. Einige Pflegeversicherungen bieten für den Antrag auch Vordrucke an, die in den Geschäftsstellen oder auf deren Internetseiten erhältlich sind.

Die Verbraucherzentralen empfehlen in jedem Fall die Schriftform per Mail, Fax oder Einschreiben, um einen Nachweis über den Posteingang des Antrags zu haben. Bearbeitungsfristen und der Leistungsbeginn – also mögliche Gelder aus der Pflegeversicherung - sind vom Antragsdatum abhängig. Der schriftliche Antrag benötigt im Grunde nur die Kontaktdaten des Betroffenen, das Datum und eine Unterschrift.

 

Pflegegrad-Antrag richtig stellen

Alle wichtigen Informationen und Tipps zum Pflegeantrag finden Sie in unserem Ratgeber: Pflegegrad beantragen: So stellen Sie den Antrag richtig.

 

Gesetzlich Versicherte sind automatisch über ihre Krankenkasse pflegeversichert. Wenn Sie also ein Anliegen bezüglich der Pflege haben, finden sie die Ansprechpartner bei ihrer Krankenkasse. Privatversicherte haben die Wahl, können daher unabhängig von ihrer Krankenkasse eine Pflegekasse wählen.

Ist der Antrag eingereicht, schickt die Pflegeversicherung ein Formular zurück oder sendet einen Link, unter dem es online heruntergeladen werden kann. Das Formular enthält detaillierte Fragen zur persönlichen Situation des Betroffenen. Der Antragsteller soll darin auch schon Angaben machen, wie er seine künftige Pflege organisieren möchte. Möglich sind:

  • eine Pflege durch Angehörige oder Bekannte zu Hause
  • eine ambulante Pflege durch einen Pflegedienst
  • eine teilstationäre Pflege
  • eine stationäre Pflege

 

Das Formular ist recht umfangreich und verlangt sehr genaue Angaben. Daher kann es ratsam sein, sich beim Ausfüllen beraten und helfen zu lassen. Fehlerhafte oder fehlende Auskünfte können dazu führen, dass Betroffene weniger Leistungen erhalten als ihnen zustehen würden. Unabhängige und kostenfreie Beratung erhalten Betroffene vor Ort bei den Pflegestützpunkten, Pflegeberatungsstellen und bei ihrer Pflegekasse.

 

Pflegeberatungsstelle in Ihrer Nähe

Wer eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen möchte, kann sich bei seiner Pflegekasse nach entsprechenden Kontakten erkundigen. Pflegeberatungsstellen können auch online gesucht werden.
▶ Gesetzlich Versicherte finden bei der Stiftung ZQP eine Online-Suche für Pflegeberatungen
▶ Privatversicherte finden auf pflegeberatung.de eine Online-Suche für Pflegeberatungen

 

Die Verbraucherzentrale weist daraufhin, dass die Pflegekassen binnen zwei Wochen, nachdem der formlose Pflegeantrag gestellt wurde, dem Betroffenen einen Ansprechpartner für die Beratung nennen müssen. Auf ihrer Internetseite hat die Verbraucherzentrale zudem eine Onlinehilfe veröffentlicht, in der Antragsteller Tipps finden, wie sie das Formular „Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung“ richtig ausfüllen.

Es ist im Übrigen nicht möglich, gezielt einen bestimmten Pflegegrad zu beantragen. Das Antragsverfahren ist offen gestaltet und nur durch das Gutachten wird der künftige Pflegegrad ermittelt.

Voraussetzungen für Pflegegrad 2

Gesetzlich Versicherte und Privatversicherte werden von zwei unterschiedlichen Diensten begutachtet, allerdings nach einem bundesweit einheitlichen Begutachtungsinstrument (§ 15 SGB XI). Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist für gesetzlich Versicherte verantwortlich, Medicproof für Privatversicherte.

Das standardisierte Begutachtungsinstrument besteht aus sechs Modulen, die thematisch unterschiedliche Bereiche des Alltags enthalten. In jedem werden die Antragsteller nach ihrer Selbstständigkeit und Fähigkeiten begutachtet. Für jedes Modul vergibt der Gutachter Punkte, die am Ende summiert werden. Den Pflegegrad 2 erhalten Antragsteller, wenn die Gesamtsumme zwischen 27 bis 47,5 Punkten liegt.

Vertrauensperson beim Gutachter-Termin

Bei der Pflegebegutachtung dürfen Antragsteller eine Vertrauensperson dabei haben. Von diesem Recht sollten sie unbedingt Gebrauch machen, da sie zum Verständnis bei Unklarheiten während des Gutachter-Termins beitragen kann.

 

Die sechs Module des Begutachtungsinstruments:

Modul

Inhalt

Mobilität

Es werden die motorischen Fähigkeiten des Betroffenen begutachtet: Kann er Treppen steigen, seine Position im Bett selbstständig wechseln, sich umsetzen? etc.

Kognitive & kommunikative Fähigkeiten

Es werden die grundlegenden mentalen Funktionen begutachtet. Dazu gehört unter anderem: Erkennt der Betroffene Personen aus dem näheren Umfeld, wie ist seine zeitliche und örtliche Orientierung?

Verhaltensweisen & psychische Problemlagen

Hier ist die Frage zentral, inwieweit Betroffene ihr Verhalten noch selber steuern können. So wird unter anderem begutachtet, ob Antragsteller motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten haben: Leiden sie unter nächtlicher Unruhe, Ängsten oder Depressionen? Auch aggressives Verhalten fließt in die Bewertung ein.

Selbstversorgung

Können Betroffene sich selber waschen, an- und auskleiden, sich ernähren und den Toilettengang verrichten?

Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Inwieweit können Betroffene ihre gesundheitlichen Probleme selbstständig bewältigen? Brauchen sie regelmäßige Injektionen, Verbandwechsel etc.?

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Sind die Betroffenen in der Lage, ihren Alltag individuell und bewusst zu meistern? Können sie Kontakt zu Menschen in ihrem unmittelbaren Umfeld aufnehmen?

Die einzelnen Module – Lebensbereiche - werden unterschiedlich stark gewichtet. Der wertigste Bereich ist die „Selbstversorgung“, deren Punktzahl zu 40% in die Gesamtsumme einfließt. Der Gutachter stellt zu jedem Modul Fragen und gibt kleinere Aufgaben auf, die der Antragsteller möglichst selbstständig ausführen soll.

Begutachtungsinstrument Pflege
Das Begutachtungsinstrument für die Pflegebedürftigkeit: Zu sehen sind die sechs Module und ihre prozentuale Gewichtung an der Gesamtsumme. (Quelle: © Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS))

Das Antragsverfahren muss binnen 25 Arbeitstagen abgeschlossen sein. Die Pflegekasse muss also innerhalb dieser Frist dem Antragsteller schriftlich darüber Bescheid geben, ob er einen Pflegegrad erhält. Die entsprechende Rechtsvorschrift findet sich in Paragraph 18 SGB XI. Dort sind auch Ausnahmen geregelt, die kürzere Bearbeitungszeiten verlangen. So sind beispielsweise Gutachter-Termine für Menschen in der Palliativpflege „unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen“.

Hält die Pflegekasse die Fristen nicht ein, muss sie für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung dem Antragsteller 70 Euro auszahlen. Das gilt jedoch nur, wenn sie für die Fristverzögerung verantwortlich ist. Die 70-Euro-Regel gilt auch nicht für Antragsteller, die vollstationär untergebracht sind und bereits mindestens den Pflegegrad 2 besitzen.

Sollte die Pflegekasse den Pflegeantrag ablehnen oder der Antragsteller empfindet den zugewiesen Pflegegrad als zu niedrig, kann Widerspruch eingelegt werden. Dazu hat der Antragsteller einen Monat nach Eingang des Ablehnungs- oder Pflegebescheids Zeit. Der Widerspruch muss bei der Pflegekasse eingereicht werden. Lehnt diese ihn ab, bleibt dem Antragsteller noch der Weg vors Sozialgericht.

Download: Pflegegrad selber einschätzen

Sie können schon vorab selber testen, ob Sie einen Pflegegrad erhalten würden. Der Sozialverband VDK, Deutschlands mitgliederstärkster Sozialverband, hat einen Selbsteinschätzungsbogen auf seiner Internetseite zum Download bereitgestellt. Diesen können Sie über basenio.de kostenfrei herunterladen. Datei herunterladen (VDK-Selbsteinschätzungsbogen_Pflegegrad.pdf)

Leistungen im Pflegegrad 2

Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 stehen mehrere Leistungen aus der Pflegeversicherung zu. Den Anspruch haben sie allerdings nur, wenn sie in „den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder familienversichert“ (siehe § 33 SGB XI) waren. In welcher Höhe die Leistungen dann gewährt werden, hängt neben dem Pflegegrad auch davon ab, wie die Pflege organisiert ist: ambulant, teilstationär oder vollstationär.

In der folgenden Tabelle sehen Sie eine Übersicht aller möglichen Leistungen aus der Pflegeversicherung, die Menschen mit dem Pflegegrad 2 erhalten können.

Leistungen

Vergütung

Pflegegeld

316 Euro pro Monat

Pflegesachleistung

bis zu 689 Euro monatlich

Entlastungsbetrag

125 Euro pro Monat (nicht ausgeschöpfte Restbeträge können angespart werden)

Kurzzeitpflege

maximal 1.612 Euro im Jahr (für bis zu 28 Tage)

Verhinderungspflege

1.612 Euro (für höchstens 28 Tage) pro Jahr

Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)

689 Euro im Monat

Vollstationäre Versorgung

Monatlich 770 Euro (in dieser Zeit stehen dem Betroffenen keine Mittel aus dem Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen zu)

Zuschuss für Wohnraumanpassung

einmalig bis zu 4.000 Euro

Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung für Wohngruppen

214 Euro Wohngruppenzuschlag pro Monat

2.500 Euro Anschubfinanzierung pro in der Wohngruppe lebender Person (pro Wohngruppe max. 10.000 Euro)

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

40 Euro monatlich

Technische Hilfsmittel

10% des Abgabepreises müssen selbst getragen werden (maximal 25 Euro)

Hausnotruf

bis zu 23 Euro pro Monat

Pflegeberatung

kostenfrei

 

Pflegegeld (§ 37 SGB XI)

 

Wer sich in seinem Zuhause durch einen ehrenamtlichen Pfleger versorgen lässt, der kann das Pflegegeld beziehen. Als ehrenamtliche Pfleger gelten Angehörige oder Bekannte, die die pflegende Tätigkeit nicht beruflich ausüben. Wird durch diese Betreuung die häusliche Pflege und der Bedarf des Pflegebedürftigen abgesichert, können sich Betroffene das Pflegegeld monatlich auszahlen lassen. Der aktuelle Satz für den Pflegegrad 2 beträgt 316 Euro pro Monat.

Wofür das Pflegegeld ausgegeben wird, darüber kann der Pflegebedürftige selber entscheiden. Um die Qualität der häuslichen Pflege durch Ehrenamtliche abzusichern, hat der Gesetzgeber eine regelmäßige Kontrolle vorgesehen. Einmal pro Halbjahr muss ein qualifizierter und zugelassener Berater den Pflegebedürftigen besuchen und ihn in Augenschein nehmen. Dabei soll er auch den pflegenden Ehrenamtlichen entsprechend beraten.

Kommt der Pflegebedürftige ins Krankenhaus oder in eine stationäre Rehabilitationseinrichtung (zum Beispiel Rehabilitationskur), wird das Pflegegeld für die ersten vier Wochen des jeweiligen Aufenthalts weitergezahlt. Dauert der Aufenthalt länger, stellt die Pflegekasse nach vier Wochen die Zahlung des Pflegegelds ein. Erst wenn der Pflegebedürftige in seine häusliche Pflege zurückkommt, wird der Betrag wieder ausgezahlt.

Nimmt der Pflegebedürftige die Kurzzeitpflege oder die Verhinderungspflege in Anspruch, wird das Pflegegeld auf die Hälfte gekürzt. Bei der Kurzzeitpflege wird diese Hälfte bis zu acht Wochen noch gezahlt, bei der Verhinderungspflege sind es bis zu sechs Wochen. Verstirbt der Pflegebedürftige, wird das Pflegegeld noch bis zum Ende des Monats ausgezahlt, in dem der Todestag lag. Das Pflegegeld kann mit der Pflegesachleistung kombiniert werden.

 

Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)

 

Wird der Pflegebedürftige durch einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst in seinem Zuhause versorgt, kann er für diese Maßnahmen die sogenannte Pflegesachleistung beanspruchen. Dabei handelt es sich auch um eine finanzielle Leistung, allerdings werden die möglichen Geldsätze nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.

Die Pflegesachleistungen werden stattdessen von den Pflegekassen direkt an die Pflege- und Betreuungsdienste für bestimmte Tätigkeiten (Leistungskomplexe) überwiesen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Dienstleister behördlich zugelassen sind.

Leistungskomplexe in der ambulanten Pflege

Die einzelnen Leistungen in der ambulanten Pflege werden in Leistungskomplexen zusammengefasst. Die Leistungskomplexe und deren jeweilige Kosten für den Pflegebedürftigen werden in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Basenio.de hat eine Übersicht der Leistungskomplexe nach Bundesländern zusammengestellt. Diese Übersicht finden Sie in unserem Ratgeber „Leistungskomplexe bei ambulanter Pflege: Preise & Zeiten in der Übersicht 2020“

 

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2 haben maximal Anspruch auf 689 Euro Pflegesachleistung pro Monat. Sollten sie jedoch nur einen Teil des Betrags für die Pflege und Betreuung beanspruchen, können sie den übrig gebliebenen Betrag anteilig mit dem Pflegegeld kombinieren.

Setzen sie beispielsweise nur 70 Prozent ihrer Pflegesachleistungen (496,08 Euro) im Monat ein, können sie sich einen Anteil von 30% des möglichen Betrags für das Pflegegeld (94,80 Euro) auszahlen lassen. Über diese 30% können die Pflegebedürftigen dann frei verfügen. Dieses Vorgehen wird formal als „Umwandlung“ bezeichnet. Maximal können bis zu 40% der Pflegesachleistung umgewandelt werden.

 

Entlastungsbetrag

 

Pflegebedürftige können monatlich 125 Euro Entlastungsbetrag erhalten, wenn sie in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt werden. Dazu müssen sie keinen gesonderten Antrag stellen, denn der Entlastungsbetrag steht ihnen automatisch zu, sobald sie einen Pflegegrad haben.

Das Geld wird jedoch nicht bar ausgezahlt, sondern per Kostenerstattungsprinzip gewährt. Pflegebedürftige müssen also eine Rechnung für eine Pflegemaßnahme bei ihrer Pflegeversicherung einreichen und bekommen dann die Kosten zurückerstattet. Allerdings werden die Kosten nur für bestimmte Zwecke übernommen. Welche das sein können, hat der Gesetzgeber in § 45b SGB XI geregelt.

  • Anerkannte Betreuungsleistungen
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste
  • Leistungen nach Tages- & Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege


Bei den Leistungen für ambulante Pflegedienste gibt es eine Einschränkung: die Kosten für körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie Waschen und Ankleiden, werden nicht erstattet. Sie können über die Pflegesachleistung bezahlt werden. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2 können zudem bis zu 40% ihres Anspruchs auf Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag umwandeln. Dafür müssen sie einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen.

Die Gelder aus dem Entlastungsbetrag können angespart werden. Benötigt der Pflegebedürftige in einem Monat nicht die kompletten 125 Euro, kann der Restbetrag zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden.

 

Rechenbeispiel für Entlastungsbetrag

Frieda M. hat den Pflegegrad 2. Im November 2019 hat sie nur 100 Euro ihres monatlichen Entlastungsbetrags benötigt. Die übrigen 25 Euro kann sie im Dezember abrufen. So käme sie mit den 125 Euro aus dem Dezember und dem 25-Euro-Restbetrag aus dem November auf 150 Euro.

 

Der Entlastungsbetrag kann jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum angespart werden. Wenn am Ende eines Kalenderjahres noch ein Restbetrag offen ist, muss dieser spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres abgerufen werden. Danach verfällt der angesparte Betrag.

 

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

 

Wer mit Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird, kann jedes Jahr bis 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Mittel stehen jeweils für acht Wochen pro Kalenderjahr zur Verfügung. Die können frei übers Jahr aufgeteilt werden. Während der Kurzzeitpflege werden die Pflegebedürftigen in einer stationären Einrichtung untergebracht und dort gepflegt.

Dabei werden jedoch ausschließlich die „pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege“ von der Pflegeversicherung übernommen. Kosten für die Unterkunft, die Verpflegung und die „Investitionskosten“ muss der Pflegebedürftige selber bezahlen. Fehlt ihm dafür das Geld, kann er die Mittel aus dem Entlastungsbetrag dafür einsetzen. Reichen auch die nicht aus, könnte die Sozialhilfe auf Antrag einspringen.

Wichtig ist, dass die Gelder für die Kurzzeitpflege vorab bei der Pflegekasse beantragt werden. Wer Pflegegeld bezieht, dem wird es für bis zu acht Wochen zu 50% weiter ausgezahlt. Sollte er danach noch immer vollstationär untergebracht sein, stoppt die Pflegekasse automatisch die Auszahlung des Pflegegelds.

Die Mittel für die Kurzzeitpflege lassen sich mit den Geldern aus der Verhinderungspflege kombinieren. So würden sich die verfügbaren Mittel für die Kurzzeitpflege auf 3.224 Euro pro Jahr erhöhen. Die Kombination mit der Verhinderungspflege muss bei der Pflegeversicherung beantragt werden.

Verhinderungspflege (§ 39 SGBXI)


Die Verhinderungspflege gleicht der Kurzzeitpflege vom Ansatz. Sie soll für einen begrenzten Zeitraum Gelder für eine Ersatzpflege bereitstellen. Im Unterscheid zur Kurzzeitpflege bleibt der Pflegebedürftige für die in Anspruch genommene Zeit in seiner häuslichen Umgebung. Außerdem werden die 1.612 Euro für die Verhinderungspflege nur für bis zu sechs Wochen pro Jahr gewährt.

Der Betrag kann von der Pflegekasse gekürzt werden, wenn die Verhinderungspflege durch einen Angehörigen (bis 2. Grad) oder einen Menschen, der mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, durchgeführt wird.

Um Geld für die Verhinderungspflege zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss das Geld bei der Pflegekasse beantragt werden. Der Pflegebedürftige muss zudem mindestens sechs Monate schon vor Antragstellung zu Hause durch einen ehrenamtlichen Pfleger betreut worden sein. Wer während dieser Zeit ausschließlich durch einen professionellen Pflegedienst versorgt wurde, erhält kein Geld für die Verhinderungspflege.

Der Betrag von 1.612 Euro kann erhöht werden, wenn er mit Mitteln aus der Kurzzeitpflege kombiniert wird. Nimmt der Pflegebedürftige kein Geld für die Kurzzeitpflege während eines Kalenderjahres in Anspruch, kann er aus diesen Mitteln 806 Euro für die Verhinderungspflege zusätzlich nutzen. So wären maximal 2.418 Euro für die Verhinderungspflege pro Jahr möglich. Die Kombination beider Gelder muss bei der Pflegekasse beantragt werden.

Wer Pflegegeld bezieht, dem wird es mindestens zur Hälfte für die Zeit in der Verhinderungspflege weiter ausgezahlt.

Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)

 

Wird der Pflegebedürftige in seiner häuslichen Umgebung gepflegt, kann er unter bestimmten Umständen auch Gelder für die Tages- und Nachtpflege erhalten. Voraussetzung ist, dass es dem Pflegebedürftigen nicht zuzumuten ist, dass er alleine zu Hause bleiben kann, wenn sein Pfleger nicht zugegen ist.

Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Pfleger einer Erwerbstätigkeit nachgeht. In dieser Zeit kann der Pflegebedürftige in einer stationären Einrichtung untergebracht und dort versorgt werden.

Die Tages- und Nachtpflege ist also eine zeitweise Betreuung über den Tagesverlauf – bei der Kurzzeitpflege würde er im Gegensatz dazu für einen bestimmten Zeitraum den ganzen Tag über stationär untergebracht.

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2 können für die Tages- und Nachtpflege 689 Euro im Monat erhalten. Die Gelder werden im Übrigen nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung angerechnet. Sie sind also zusätzlich zu diesen Mitteln erhältlich. Allerdings entscheidet die Pflegekasse immer im Einzelfall, ob sie die Gelder für die Tages- und Nachtpflege gewährt.

Es werden zudem auch nur Kosten für Pflege- und Betreuungsmaßnahmen in der stationären Einrichtung erstattet. Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige selber tragen.

Die Verbraucherzentrale hat einen Hinweis für den Fall, dass der Pflegebedürftige Sozialhilfe benötigt:

"Als Angehörige sollten Sie den Pflegevertrag niemals in eigenem Namen unterschreiben, sondern immer kenntlich machen, dass Sie als bevollmächtigter Vertreter oder als Betreuer für den Pflegebedürftigen unterzeichnen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Sozialamt keine Kosten übernimmt und die Angehörigen selbst für die Kosten der Tages- und Nachtpflege aufkommen müssen.“

Vollstationäre Versorgung (§ 43 SGB XI)


Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2 können sich auch vollstationär versorgen lassen. In diesem Fall stehen ihnen jedoch keine Mittel aus dem Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen zu. Stattdessen erhalten sie monatlich 770 Euro für die vollstationäre Versorgung. Dieser Zuschuss darf nur für „pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen“ (siehe Information des Bundesgesundheitsministeriums) genutzt werden.

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil

In der Praxis zeigt sich, dass die Kosten für eine vollstationäre Pflege höher sind als der 770-Euro-Zuschuss. Pflegebedürftige müssen für die darüber liegenden Kosten selber aufkommen. Da mit steigendem Pflegegrad auch der Pflegebedarf steigt, würden auch die Kosten für die Versorgung steigen. Hier hat der Gesetzgeber entgegengewirkt und einen „einrichtungseinheitlichen Eigenanteil“ (EEE) eingeführt. Dadurch ist der Eigenanteil an den Pflegekosten unabhängig vom Pflegegrad, sondern bemisst sich an den Vorgaben der jeweiligen vollstationären Einrichtung. Menschen mit dem Pflegegrad 2 zahlen also den gleichen Anteil wie Menschen mit dem Pflegegrad 5.

 

Für die vollstationäre Pflege in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung erhalten Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2 einen Zuschuss. Der beträgt 10% des Heimentgelts, ist aber auf maximal 266 Euro monatlich begrenzt.

Zuschuss für Wohnraumanpassung

 

Um die häusliche Pflege zu erleichtern oder gar erst möglich zu machen, kann der Wohnraum barrierefrei angepasst beziehungsweise umgebaut werden. Pflegebedürftige können dafür einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro durch die Pflegekasse erhalten.

Leben zwei Pflegebedürftige in einer Wohneinheit zusammen, können sie beide den Zuschuss erhalten. Damit hätten sie in Summe 8.000 Euro zur Verfügung. Der Zuschuss kann auf bis zu 16.000 Euro pro Wohneinheit erhöht werden, wenn entsprechend viele Pflegebedürftige in der Wohneinheit leben.

Der Zuschuss kann formlos bei der Pflegekasse beantragt werden. Unabhängige Beratung erhalten Interessierte bei jeder Wohnberatungsstelle.

 

Mögliche Umbaumaßnahmen

Welche Baumaßnahmen mit dem Zuschuss finanziert werden können, erklären wir in unserem Ratgeber zum Thema barrierefrei Bauen.

 

Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung für Wohngruppen

Die Pflegekassen unterstützen Wohnformen, in denen Pflegebedürftige zusammen leben mit einem monatlichen Zuschlag in Höhe von 214 Euro. Allerdings müssen die Wohngruppen den Vorgaben des § 38a SGB XI entsprechen.

Um eine Wohngruppe zu eröffnen, können Gelder zur „Anschubfinanzierung“ bei der Pflegekasse beantragt werden. Bis zu 2.500 Euro pro Person sind möglich. Pro Wohngruppe ist die Finanzierung jedoch auf 10.000 Euro begrenzt. Die Voraussetzungen für die Anschubfinanzierung sind im § 45e SGB XI geregelt.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Wer pflegebedürftig ist, kann monatlich Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro gratis beziehen. Dazu müssen die Pflegebedürftigen einen formlosen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Ist der einmal gestellt und zugelassen, braucht es im nächsten Monat keinen neuen Antrag. Allerdings können die Pflegekassen die Zulassungsdauer zeitlich begrenzen. Läuft die Zulassung ab, müsste der Antrag neu gestellt werden.

Für die 40 Euro dürfen nur bestimmte Pflegehilfsmittel bezogen werden. Welche das konkret sind, kann dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes (Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen) entnommen werden. Dort sind in der Produktgruppe 54 alle möglichen Pflegehilfsmittel aufgeführt. Der Rechtsanspruch auf diese 40 Euro begründet sich aus § 40 SGB XI.

Technische Hilfsmittel

Ist der Pflegebedürftige auf technische Hilfsmittel wie etwa einen Rollator oder Rollstuhl angewiesen, kann er sich die Kosten dafür von der Pflegekasse erstatten lassen. Dazu muss er dort einen Antrag einreichen und wenn möglich diesem ein ärztliches Attest beifügen.

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2 müssen mindestens 10% des Abgabepreises für das technische Hilfsmittel als Zuzahlung selber leisten. Allerdings ist der Betrag auf maximal 25 Euro begrenzt.

Hausnotruf

Pflegekassen können auch einen Teil der Kosten für einen Hausnotruf übernehmen. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige einen Großteil der Zeit alleine in seinem Zuhause lebt und es wegen seiner Einschränkungen zu Notfallsituationen kommen kann.

Den Antrag bei ihrer Pflegekasse können die Pflegebedürftigen mit den § 78 Absatz 2 SGB XI und § 139 SGB V begründen. Bei gesetzlich Versicherten übernehmen die Pflegekassen bis 23 Euro pro Monat für einen Hausnotruf.

Pflegekasse zahlt für Hausnotruf

In unserem Pflege-Ratgeber finden Sie Informationen zur Kostenübernahme für einen Hausnotruf durch die Pflegeversicherung.

Pflegeberatung

Der Gesetzgeber räumt Pflegebedürftigen einen Anspruch auf eine umfassende und jeweils auf den konkreten Pflegefall bezogene Beratung ein. Die finden in Pflegestützpunkten, in Pflegeberatungsstellen und in den Pflegekassen selber statt. Halbjährlich haben Pflegebedürftige zudem das Recht auf eine Pflegeberatung in ihrer häuslichen Umgebung.

Die Beratung muss durch eine zugelassene Pflegefachkraft durchgeführt werden. Pflegende Angehörige können kostenfrei an Pflegekursen teilnehmen.

 

Alle Pflegegrade im Überblick

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Steffen Gottschling ist der leitende Redakteur der Ratgeber-Redaktion. Bevor er 2016 bei basenio.de begann, war er im Rundfunk und in der Online-Redaktion einer regionalen Tageszeitung tätig. Seine Themenschwerpunkte sind die Bereiche Pflege & Recht.

Kommentare


Hallo, das ist die erste übersichtliche Zusammenfassung des umfangeichen Themas. Leider wird aus hier nicht das Problem "Beihilfeempfänger" angesprochen (keine direkte Abrechnung mit KK, sondern Rechnung an Betreuten, von da an Versicherung (30%) und Beihilfestelle 70% (mit beigefügtem Antragsformular )usw. Leider weiß man davon bei Pflegeeinrichtungen selten etwas, wenn überhaupt.
Freundliche Grüße, Hastreiter

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