Erbschaftssteuer Freibetrag: Tabelle mit Steuerklassen für Partner, Geschwister & alle Erben
Welche Freibeträge können bei der Erbschaftssteuer von Hinterbliebenen geltend gemacht werden? Wir zeigen die Tabelle mit allen Steuerklassen für Partner, Geschwister und nicht verwandte Erben. Dazu gibt's Tipps zu weiteren Steuerbefreiungen.
Nach deutschem Recht ist eine Erbschaft hierzulande immer steuerpflichtig. Jedoch kann die Steuerlast durch Freibeträge gesenkt werden oder gar gänzlich entfallen. Basenio.de, das Onlineportal für die Generation 50plus, gibt Ihnen einen Überblick zu den Freibeträgen und Steuerbefreiungen bei der Erbschaftssteuer.
Da das Erbrecht und damit auch die Versteuerung einer Erblassenschaft sehr komplex sind, kann es hilfreich sein, sich beraten zu lassen. Dazu können Sie sich an spezialisierte Steuerberater wenden oder durch einen Anwalt für Erbrecht helfen lassen. Solche Experten in Ihrer Nähe können Sie online über Branchenbücher wie von trustlocal.de oder das Örtliche ausfindig machen.
In der Gesetzgebung wird der Begriff Erbschaftsteuer verwendet. Umgangssprachlich hat sich aber die Bezeichnung Erbschaftssteuer durchgesetzt.
Erbschaftssteuer Freibetrag
Welcher Freibetrag bei einer Erbschaft gilt, hängt letztlich davon ab, in welchem Verhältnis Erben und Erblasser standen. Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto mehr kann vom Erbe steuerfrei sein.
Zu den festgelegten Freibeträgen kommen dann noch speziell fürs Erbrecht geltende Steuerklassen hinzu, die ebenso vom Verwandtschaftsverhältnis abhängig sind. Die rechtlichen Grundlagen für beide sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.
Erbschaftssteuer Tabelle
In der Tabelle werden die Steuerklassen und Freibeträge der Erbschaftssteuer gezeigt:
Freibetrag (§ 16 ErbStG) | Steuerklasse (§ 15 ErbStG) | |
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 EUR | I |
Kinder und Stiefkinder | 400.000 EUR | I |
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 EUR | I |
Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 EUR | I |
Urenkel, Eltern und Großeltern | 100.000 EUR | I |
Geschwister und deren Kinder | 20.000 EUR | II |
Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern | 20.000 EUR | II |
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner | 20.000 EUR | II |
alle anderen Erben | 20.000 EUR | III |
Versteuert wird nur der Teil der Erblassenschaft, der oberhalb der jeweiligen Grenzen der Freibeträge liegt. Erbt also ein Enkel, dessen Eltern noch leben, 250.000 EUR, muss er nur 50.000 EUR nach Steuerklasse I versteuern. Die restlichen 200.000 EUR sind steuerfrei. Damit unterscheiden sich diese Freibeträge etwa von den Freigrenzen bei der Einkommenssteuer, bei denen das komplette Einkommen besteuert wird, sobald eine Freigrenze überschritten ist.
Die komplexen Regelungen zur Erbschaftssteuer enthalten weitere Freibeträge beziehungsweise Pauschalen, mit denen sich die Steuerlast im Erbfall reduzieren lässt. Diese sind jedoch an Bedingungen gebunden und können daher nicht in jedem Fall geltend gemacht werden.
Besonderer Versorgungsfreibetrag Tabelle
Überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, Stiefkinder und Enkel, deren Eltern bereits gestorben sind, können neben dem Freibetrag nach § 16 ErbStG auch den besonderen Versorgungsfreibetrag nutzen.
Personengruppe | Freibetrag |
Ehegatten und Lebenspartner | 256.000 EUR |
Kinder bis 5 Jahre | 52.000 EUR |
Kinder älter als 5 Jahre bis 10 Jahre | 41.000 EUR |
Kinder älter als 10 Jahre bis 15 Jahre | 30.700 EUR |
Kinder älter als 15 Jahre bis 20 Jahre | 20.500 EUR |
Kinder älter als 20 Jahre bis 27 Jahre | 10.300 EUR |
* Hier sind Kinder im Sinne der Steuerklasse I nach § 15 ErbStG gemeint.
Diesen besonderen Versorgungsfreibetrag können sie allerdings nur in voller Höhe beanspruchen, wenn sie keine zusätzlichen Versorgungsbezüge erhalten, die steuerfrei sind. Für hinterbliebene Ehegatten ohne solche Bezüge würde sich in Summe ein Freibetrag von 756.000 EUR ergeben.
Wenn sie zusätzliche steuerfreie Versorgungsbezüge erhalten, werden diese verrechnet. Wegen der komplexen Berechnung empfiehlt sich hier eine professionelle Beratung.
Pflegefreibetrag
Bis zu 20.000 EUR kann über den Pflegefreibetrag ein Erbe zusätzlich steuerfrei werden. Diesen können hinterbliebene Ehegatten und Kinder geltend machen, wenn sie den Erblasser zu dessen Lebzeiten unentgeltlich oder auch gegen vergleichsweise unzureichendes Entgelt pflegten oder Unterhalt gewährten.
Die Finanzämter verlangen dazu in aller Regel auch einen Nachweis, daher sollten diese Pflegeleistungen gut dokumentiert sein. Im Übrigen ist es nicht notwendig, dass die beziehungsweise der Verstorbene einen Pflegegrad besaß.
Nachlassverbindlichkeiten
Pauschal können 10.300 EUR als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden, für die keine Steuern gezahlt werden müssen. Hier berücksichtigt der Gesetzgeber die Kosten, die Hinterbliebene etwa bei den Ausgaben für eine Beerdigung, einen Grabstein und der künftigen Grabpflege haben. Diese Kosten müssen nicht nachgewiesen werden.
Erbschaftssteuer berechnen
Sind alle Freibeträge vom Erbe abgezogen, lässt sich berechnen, wie hoch die Erbschaftssteuer ist. Dazu werden die im ErbStG festgelegten Steuersätze herangezogen. Die sind abhängig von der zu versteuernden Erbschaft und der Steuerklasse.
Erbschaft bis | Steuersatz in Steuerklasse I | Steuersatz in Steuerklasse II | Steuersatz in Steuerklasse III |
75.000 EUR | 7% | 15% | 30% |
300.000 EUR | 11% | 20% | 30% |
600.000 EUR | 15% | 25% | 30% |
6.000.000 EUR | 19% | 30% | 30% |
13.000.000 EUR | 23% | 35% | 50% |
26.000.000 EUR | 27% | 40% | 50% |
mehr | 30% | 43% | 50% |
Online finden sich einige Anbieter, bei denen Sie sich ihre mögliche Steuerlast kostenfrei berechnen lassen können. Unsere Redaktion empfiehlt den Erbschaftssteuerrechner auf finanztip.de. Allerdings geben die Ergebnisse nicht in jedem Fall die korrekte Steuerlast an, da es durch die komplexen Regelungen zum Erbrecht noch weitere Steuerbefreiungen geben kann.
Steuerbefreiungen bei Erbschaft
Für die Erbschaftssteuer sind vom Gesetzgeber auch Steuerbefreiungen vorgesehen. Für die folgenden vererbten Vermögenswerte muss also keine Erbschaftssteuer gezahlt werden:
- Wer nach Steuerklasse I ErbStG veranschlagt wird, kann Hausrat im Wert bis zu 41.000 EUR steuerfrei erben. Hausrat können Bücher, Elektrogeräte, Kleidung etc. sein.
- Wer nach Steuerklasse I ErbStG veranschlagt wird, kann “bewegliche körperliche Gegenstände” im Wert bis zu 12.000 EUR steuerfrei erben.
- Für Steuerklasse II & III gilt Steuerfreiheit für vererbten Hausrat und bewegliche körperliche Gegenstände bis insgesamt 12.000 EUR.
- Wenn überlebende Ehe- oder Lebenspartner das selbstgenutzte Familienheim erben und dies mindestens weitere zehn Jahre selbst nutzen, sind sie für diesen Vermögenswert von der Erbschaftssteuer befreit. Wer durch einen zwingenden Grund vor Ablauf der zehn Jahre das Familienheim nicht mehr selbst nutzen kann, kann auch von der Steuer befreit bleiben. Das wäre beispielsweise im Kranken- beziehungsweise Pflegefall so.
- Wenn Sie das Familienheim von einem Elternteil erben oder als Enkel, wenn Ihre eigenen Eltern bereits verstorben sind, gilt die vollständige Steuerbefreiung nur, wenn die Wohnfläche höchstens 200 Quadratmeter beträgt. Auch in diesem Fall gilt die 10-Jahres-Frist.
Die gesetzliche Grundlage für die Steuerbefreiungen bei der Erbschaftssteuer ist im § 13 ErbStG geregelt.
Ein Erbe muss binnen drei Monaten nach dem Todesfall beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Wird dies versäumt, können Verzugszinsen, Bußgelder sogar Freiheitsstrafen als Konsequenz drohen. Die Finanzämter müssen sich im Übrigen innerhalb von vier Jahren melden, um die Erbschaftssteuer einzutreiben. Lassen sie diese Frist verstreichen, verjähren die Ansprüche der Behörden.
Die Übersicht zu Freibeträgen und Steuerbefreiungen ist stark vereinfacht und berücksichtigt nicht die rechtlichen Fallstricke, die beim Erben möglich sind. Im Zweifel sollte daher für die Erbschaftssteuererklärung professionelle Beratung in Anspruch genommen werden.
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