Die gesetzliche Pflegeversicherung in Deutschland: Informationen zu Beitragssätzen & Kosten

Der Beitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung in Deutschland beträgt aktuell 3,05 Prozent. Doch es gibt Ausnahmen und Sonderregelungen. Basenio.de zeigt Ihnen, welche das sind.
- 1.Zur Geschichte der Pflegeversicherung
- 2.Beitragssätze der gesetzlichen Pflegeversicherung
- 2.1Sonderfall Sachsen
- 3.Beitragssätze für Rentnerinnen & Rentner
- 4.Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
- 4.1Pflegegeld & Pflegesachleistungen
- 4.2Hilfsmittel zum Verbrauch
- 5.Private Pflegeversicherungen
Die Pflegeversicherung wurde am 1. Januar 1995 als "fünfter Zweig" der Sozialversicherung in Deutschland eingeführt. Sie ist damit zu einer Pflichtversicherung für Bürgerinnen und Bürger geworden, mit der sie sich für den Pflegefall finanziell absichern sollen.
Zur Geschichte der Pflegeversicherung
Vor ihrer Einführung wurden Pflegeleistungen über die Krankenversicherung bezahlt, allerdings waren die Auszahlungen nur sehr gering. Daher wurde die Pflegeversicherung als eigenständiger "Zweig" eingeführt.
Seither muss jeder Arbeitnehmer, der ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis hat, sich zwingend auch pflegeversichern. Für Selbstständige gilt die Versicherungspflicht jedoch erst seit 2005.
Der Gesetzgeber hatte bereits mit Einführung der Pflegeversicherung bestimmt, dass jede gesetzliche und private Krankenkasse auch eine Pflegeversicherung anbieten muss. Daher sind die Pflegekassen den Krankenkassen angegliedert. Gesetzlich Versicherte werden automatisch über ihre Krankenkasse pflegeversichert. Wer also einen Ansprechpartner für den Pflegefall sucht, kann sich an seine Krankenkasse wenden.
Bei Privatversicherten muss das nicht so sein. Sie können sich bis zu sechs Monaten, nachdem sie sich krankenversichert haben, eine eigene private Pflegekasse suchen, bei der sie sich versichern. Hier gibt es also keinen Automatismus. Die private Pflegepflichtversicherung ist nicht zu verwechseln mit den privaten Pflegezusatzversicherungen, die jeder Versicherungsnehmer noch zusätzlich abschließen kann.

Übrigens, in Österreich und der Schweiz ist die Versicherung für den Pflegefall anders geregelt. Für die Österreicher gibt es das sogenannte Pflegegeld, in der Schweiz sind die Versicherten über die Krankenversicherung abgesichert.
Beitragssätze der gesetzlichen Pflegeversicherung
Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen direkt vom Bruttoarbeitsentgelt abgezogen. Die Höhe der Beitragssätze für die Pflegeversicherung wird durch die Bundesregierung festgelegt.
Als sie eingeführt wurde, wurde der Beitragssatz auf 1 Prozent vom Bruttolohn festgesetzt. Seither wurden die Beiträge mehrfach erhöht, zuletzt zum 1. Januar 2019 auf 3,05 Prozent. Allerdings werden die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung je zur Hälfte von Arbeiternehmer und Arbeitgeber bezahlt. Kinderlose müssen zusätzlicht noch 0,25 Prozent selber bezahlen. Ein kinderloser Arbeitnehmer zahlt daher ab 1. Januar 2019 1,775 Prozent seines Bruttolohns für die gesetzliche Pflegeversicherung.
3,05 Prozent (Beitragssatz) / 2 (Arbeitnehmer- & Arbeitgeberanteil) +0,25 (kinderlosen Zusatz) = 1,775 Prozent
Sonderfall Sachsen
In Sachsen gibt es eine Sonderregelung, wodurch das paritätische Beitragsprinzip aufgehoben ist. Hier zahlen die Arbeitnehmer einen höheren Eigenanteil als die Arbeitgeber. Grund dafür ist der Buß- und Bettag, der in Sachsen bis heute ein offizieller Feiertag ist.
Im Rest des Bundesgebietes wurde der Buß- und Bettag als arbeitsfreier Feiertag abgeschafft, damit die Arbeitgeber für die Finazierung der Pflege entlastet werden. Die gesetzliche Pflegeversicherung beruht auf dem System des Umlageverfahrens. Aktuelle Beitragszahler finanzieren die akutelle "Generation" der Pflegebedürftigen.
Bei der privaten Pflegepflichtversicherung werden die Beiträge zwischen Versichertem und Versicherungsunternehmen ausgehandelt. Die Höhe der eingezahlten Prämien hängt vom Lebensalter und dem Gesundheitsrisiko des Versicherungsnehmers ab. Das zugrunde liegende Finanzierungsprinzip ist die "Kapitaldeckung". Die Beitragszahler sparen ihre eigenen Versorgungsleistungen an. Jede Generation versichert sich also für sich selber.
Beitragssätze für Rentnerinnen & Rentner
Rentnerinnen und Rentner müssen im Gegensatz zu versicherungspflichtigen Arbeitnehmern den vollen Beitragssatz in Höhe von 3,05 Prozent selber tragen. Sie erhalten jedoch eine Ermäßigung, wenn sie eine Beihilfeberechtigung besitzen. Das betrifft in der Regel Beamte, Richter und Soldaten sowie deren nicht berufstätigen Familienangehörigen.
Ein Sonderfall betrifft kinderlose Rentnerinnen und Rentner, die nach 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben. Sie zahlen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent. Für sie beträgt der Beitragssatz 3,3 Prozent. Hinweis: Als Kinder zählen ihre leiblichen Kinder sowie Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder.
Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird bei Rentnerinnen und Rentern zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeführt.
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Doch wie wichtig die Pflegeversicherung ist, wird vielen Menschen erst bewusst, wenn bei ihnen selbst oder in nahem Umfeld ein Pflegefall auftritt. Die Versicherung greift, sobald jemand zum Pflegefall wird - egal, in welchem Alter dies geschieht. Häufiger betroffen sind allerdings Senioren, die in Folge von körperlichen und geistigen Alterserscheinungen pflegebedürftig werden.
Demenzpatienten sind allerdings erst seit Wirskamwerden des zweiten Pflegestärkungsgesetzes zum 1. Januar 2017 mit den körperlich eingeschränkten Pflegebedürftigen gleichgestellt. Ab wann ein Mensch als pflegebedürftig gilt, ist per Gesetz geregelt. In § 14 des Sozialgesetzbuches XI ist der Begriff definiert:
Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
Kosten, die zu Pflegezwecken entstehen, werden von der Versicherung übernommen. Entscheidend für die Höhe der Leistungen ist der zugeteilte Pflegegrad. Die fünf Pflegegrade gelten seit 1. Januar 2017 und haben die zuvor geltenden Pflegestufen ersetzt. Je höher der Pflegegrad, desto unselbstständiger ist der Pflegebedürftige. Ende 2017 erhielten 3.301.999 Menschen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung.
Pflegegrad | Anzahl der pflegebedürftigen Leistungsempfänger |
Pflegegrad 1 | 167.156 |
Pflegegrad 2 | 1.456.020 |
Pflegegrad 3 | 936.553 |
Pflegegrad 4 | 509.516 |
Pflegegrad 5 | 232.754 |
Die Zahlen sind vom Bundesministerium für Gesundheit übernommen (Stand 31.12.2017).
Pflegegeld & Pflegesachleistungen
Jedoch deckt die soziale Pflegeversicherung nicht alle Kosten ab, die entstehen, wenn jemand zum Pflegefall wird. Sie hat den Charakter einer "Teilkasko-Versicherung". Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Aufwendungen für den Pflegedienst oder für ein Pflegeheim, müssen die Pflegebedürftigen den Rest selber bezahlen.
Mit dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen gibt es zwei Modelle für die Finanzierung der Pflege. Das Pflegegeld gibt es, wenn sich Pflegebedürftige Zuhause von Angehörigen oder Ehrenamtlichen versorgen lassen. Das gilt auch für Seniorenbetreuer. Das Geld wird an den Betroffenen ausgezahlt, der es frei verwenden kann.

Die Pflegesachleistungen gibt es für Pflegebedürftige, wenn sie sich ambulant oder stationär von professionellen Pflegediensten versorgen. Die Gelder werden jedoch hier nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern gehen direkt und zweckgebunden an den Pflegedienst.

Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es noch weitere finanzielle Unterstützung durch die Pflegekassen. Der Entlastungsbeitrag, die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege sind an bestimmte Bedingungen geknüpft, damit Pflegebedürftige sie erhalten.
Hilfsmittel zum Verbrauch
Diese Gelder stehen den Leistungsempfängern jährlich zu. Monatlich können Pflegebedürftige noch Hilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 Euro beziehen. Diese Hilfsmittel bestellen sie selber, die Kasse übernimmt auf Antrag die Kosten. Wie sie diese Leistungen beantragen und wem sie zustehen, haben wir in unserem Ratgeber "Pflegeversicherung: Die Leistungen für 2018 im Überblick" zusammengefasst.
Reichen die Gelder nicht aus, müssen unter Umständen die Kinder der Pflegebedürftigen Elternunterhalt leisten. Können auch die nicht finanziell helfen, muss die Sozialhilfe einspringen. Damit bleibt dann kaum noch etwas Geld für eigene Bedürfnisse über. Um das zu verhindern, sollte die Altersvorsorge entsprechend ausgestaltet sein.
Private Pflegeversicherungen
Alternativ kann man auch eine private Pflegezusatzversicherung abschließen. Es gibt aktuell drei unterschiedliche Policen:
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Kommentare
Ich bin an Lungenkrebs erkrankt und nach langen Untersuchungen operiert worden .(vor 3 Jahren) Es ging mir einigermaßen aber nun verschlechtert sich mein Zustand und ich habe Angst zum Pflegefall zu werden. Was kann oder muss ich tun um da vorzubeugen. Meine Frau pflegt mich und würde das auch weitermachen aber die Kosten übersteigen unsere monatliche Rente. Ich bedanke mich für einen guten Ratschlag.
Hallo Hr. Kindler, um Ihnen einen hilfreichen Tipp zu übermitteln gilt es vorab mehrere Fragen zu klären. Liegt bereits eine Pflegestufe vor? usw. ... Bitte nutzen Sie unser Fragefeld rechts oben auf dieser Seite und übermitteln Sie uns Ihr Anliegen ausführlicher. Dann bekommen Sie auch eine Rückmeldung, da wir eine Mailadresse erhalten. Ich hoffe Sie haben diesen Kommentar lesen können. Liebe Grüße vom basenio Team!
moin
Der Beitrag wurde am 10.10.2018 aktualisiert. Ältere Kommentare beziehen sich auf die vorherige Version des Beitrags.
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