Die Pflegereform 2017: Alle Informationen zu den neuen Pflegegraden

2017 trat eine neuerliche Pflegereform in Kraft. Pflegegrade ersetzen die Pflegestufen und es gibt neue Sachleistungen in der Pflegeversicherung. Alle Änderungen haben wir hier für Sie im Überblick.
Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) im Zusammenhang mit der Pflegereform 2016/17 ist wahrscheinlich die größte und umfassendste Reform für Gesundheit und Pflege seit Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung. Bereits Anfang 2016 trat das Zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft, endgültig umgesetzt wurden alle Inhalte aber erst am 1. Januar 2017. Ein neues Begutachtungssystematik, ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, geänderte Sachleistungen und die Einteilung in Pflegegrade, statt der bisherigen Pflegestufen, sind Bestandteil der neuerlichen Reform.
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit
Im Zusammenhang mit dieser Pflegereform wird auch der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert. Die drei Pflegestufen werden dabei durch fünf Pflegegrade ersetzt, und die Pflegebedürftigkeit auf andere Weise festgestellt. Für die Pflegeeinstufung ist dann nicht länger der Grad der Hilfebedürftigkeit entscheidend, sondern der Grad der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen. Diese lässt sich in 6 Module einteilen.
Durch diese neue Art der Einteilung sind nun auch erstmals Menschen mit Demenz explizit in den Pflegebedürftigkeitsbegriff einbezogen. Außerdem erfolgt die Einteilung nicht länger nach dem zeitlichen Aufwand, der für die Pflege notwendig ist, sondern um die Frage, welche Fähigkeiten noch vorhanden sind und inwieweit diese ausreichen, um bestimmte Tätigkeiten selbstständig, teilweise selbstständig oder gar nicht selbstständig auszuführen. Die 6 Begutachtungskriterien dienen als Vorlage für die Einteilung in die einzelnen Pflegegrade. Dabei wiegen die einzelnen Bereiche jedoch nicht gleich viel, sondern fließen in unterschiedlicher Wertigkeit auf die Festlegung des Pflegegrades ein.
Pflegegrade ersetzten die Pflegestufen
Wie bereits erwähnt, wurde nicht nur der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert. Die bislang geltenden Pflegestufen werden durch Pflegegrade ersetzt. Alle Pflegebedürftigen, die bis Ende 2016 eingestuft wurden, bekommen 2017 automatisch den entsprechenden Pflegegrad zugeteilt. Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenzen steigen dabei eine Stufe auf, während Senioren mit eingeschränkten Alltagskompetenzen sogar zwei Stufen aufsteigen. Allgemein gilt deshalb:
Einteilung bis 2017 | Einteilung ab 2017 | Bezeichnung |
Pflegegrad 1 | geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | |
Pflegestufe 0 | Pflegegrad 2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
Pflegestufe I | ||
Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 | schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
Pflegestufe II | ||
Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
Pflegestufe III | ||
Pflegestufe III / Härtefall | Pflegegrad 5 | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz |
Wurde der Bedürftige bisher jedoch noch keiner Pflegestufe zugeteilt, so erfolgt die Einteilung wie gewohnt durch einen Gutachter des MDK. Ratsam ist es, sich für diesen Besuch des MDK vorzubereiten und zum Beispiel mit Hilfe eines Pflegetagebuchs alle pflegerischen Maßnahmen sowie deren Aufwand über mindestens zwei Wochen zu dokumentieren.

Pflegegeld und Sachleistungen 2017
Was die meisten Betroffenen jedoch mehr interessieren dürfte als die Änderung der Begrifflichkeiten, ist die Änderung der Leistungen. Denn auch die Höhe der Pflegegelder und die Menge der Sachleistungen wurden zu Beginn 2017 durch das Pflegestärkungsgesetz II geändert. Für Pflegegrad 2 bis 5 gelten dabei folgende Zahlen:
Pflegegrade | Pflegegeld | Pflegesachleistungen |
Pflegegrad 2 | 316,00 € | 689,00 € |
Pflegegrad 3 | 545,00 € | 1.298,00 € |
Pflegegrad 4 | 728,00 € | 1.612,00 € |
Pflegegrad 5 | 901,00 € | 1.995,00 € |
Im Pflegegrad 1 gewährt die Pflegekasse einen monatlichen Betrag. Für die ambulante Pflege ist dies ein Entlastungsbetrag bzw. für die stationäre Pflege ein Leistungsbetrag in Höhe von 125,00 €. Pflegegrad 1 stellt eine wichtige Neuerung dar und betrifft einen Großteil der Antragsteller, denen zuvor keine Pflegestufe zugeteilt wurde. Aufgrund ihres relativ niedrigen Pflegebedarfs erhielten diese bislang keine Leistungen der Pflegeversicherung – doch dies änderte sich Anfang 2017. Zusätzlich zu den 125,00 € hat man nun noch das Recht auf eine Pflegeberatung (ggf. auch in der eigenen Wohnung), die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, zusätzliche Leistungen für betreute Wohngruppen, finanzielle Zuschüsse für die Verbesserung der Wohnumfeldes (bis zu 4.000,00 €), zusätzliche Betreuung in stationären Einrichtungen sowie Pflegekurse für Angehörige oder ehrenamtliche Helfer. Durch die neuen Verhältnisse in der Pflegeversicherung steigt die Zahl der Pflegebedürftigen. Schon allein daraus lässt sich ableiten, dass auch der Bedarf an Pflegekräften künftig zunimmt. Wie Sie in dieses interessante Berufsfeld gelangen, erklären wir im Beitrag: Fachkräftemangel in der Pflege – Ausbildung gegen Pflegenotstand in der Altenpflege in Deutschland.
Weitere Leistungen der Pflegeversicherung
Neben dem Pflegegeld und den Sachleistungen sind auch einige andere Gelder und Zuschüsse der Pflegekasse gestiegen.
Die monatliche Pauschale für ambulant betreute Wohngruppen stieg auf 214,00 € im Monat. Der Anspruch auf häusliche Pflege bei der Verhinderung der üblichen Pflegeperson bleibt weiterhin bei 1.612,00 € im Jahr für maximal 42 Tage und kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Die Kurzzeitpflege kann ebenfalls nur ab Pflegegrad 2 wahrgenommen werden. Sie ist auf acht Wochen und 1.612,00 € begrenzt. Auch Leistungen für Tages- und Nachtpflege sowie vollstationäre Pflege können erst ab Pflegegrad 2 bezogen werden. Für Pflegegrad 1 sind hierfür 125,00 € monatlich vorgesehen.
Pflegegrade | Tages- und Nachtpflege | Vollstationäre Pflege |
Pflegegrad 2 | 689,00 € | 770,00 € |
Pflegegrad 3 | 1.298,00 € | 1.262,00 € |
Pflegegrad 4 | 1.612,00 € | 1.775,00 € |
Pflegegrad 5 | 1.995,00 € | 2.005,00 € |
Die letzte Neuerung betrifft die vollstationäre Pflege. In diesem Bereich wurde der Einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) für pflegebedingte Aufwendungen eingeführt. Dieser führt dazu, dass ab 2017 alle Heimbewohner von Pflegegrad 2 bis 5 einen gleichen Eigenanteil in ihrem Heim zahlen. Einerseits kann dadurch eine Höherstufung zu höheren Restkosten für den Versicherten verhindert werden, und andererseits kann dem Versicherten so mehr Planungssicherheit ermöglicht werden.
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